Bundestag gibt grünes Licht für Novelle des Verpackungsgesetzes

Die Schärfung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) soll dazu beitragen, die Flut von Einwegkunststoffverpackungen einzudämmen, welche bislang oftmals in der Umwelt landen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, in den die angestrebten Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 und der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG eingeflossen sind, ist vom Bundestag verabschiedet worden. Die Novelle des Verpackungsgesetzes muss noch den Bundesrat passieren, damit sie am 3. Juli 2021 in Kraft treten kann. Das Gesetz zielt darauf ab, die Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme zu verbessern und die Recyclingquoten zu erhöhen.

Die Kinos werden dazu verpflichtet für alle Getränke, die in Einwegbechern verkauft werden, ab dem 1. Januar 2023 eine Mehrweglösung als Alternative anzubieten.

Ursprünglich war vorgesehen, dass die Mehrwegvorhaltepflicht am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Um der Gastronomie und dem Einzelhandel eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewähren, wird es erst ab dem 1. Januar 2023 gesetzlich vorgeschrieben, beim Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zum unmittelbaren Verzehr Mehrweglösungen als Alternative zu Einwegkunststoffverpackungen zu offerieren.

An der Concession-Theke im Kino müssen somit neben den “To-Go-Bechern” künftig auch Mehrweglösungen aus Glas, Porzellan oder wiederverwertbare Kunststoffbecher zur Auswahl stehen. Die Vorschrift, Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einwegverpackungen vorzuhalten, gilt für sämtliche Einweggetränkebecher, auch wenn diese ausschließlich aus anderen Materialien bestehen. Durch diese Verpflichtung soll ein Ausweichen auf andere, in ökologischer Hinsicht ebenfalls problematische Einweggetränkebecher ausgeschlossen werden.

Zu den Vorgaben gehört zudem, dass die angebotene Ware in einer Einwegverpackung exakt der angebotenen Ware in einer Mehrwegverpackung entsprechen muss. Ein Getränk in einer Mehrwegverpackung darf nicht zu schlechteren Konditionen oder zu einem schlechteren Preis offeriert werden. Es ist erlaubt, ein Pfand als Anreiz für die spätere Rückgabe der Mehrwegverpackung zu erheben, das in seiner Höhe angemessen sein muss.

Für Mehrwegverpackungen dürfen keine schlechteren Konditionen gelten. Es ist untersagt, Einwegverpackungen durch nicht-monetäre Kaufanreize wie etwa Bonussysteme, Gewinnspiele oder eine schnellere Abfertigung beim Verkaufsprozess zu bevorzugen. Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen darf nicht mit unnötigen organisatorischen Hemmnissen belegt werden. Zudem dürfen die Mehrwegverpackungen nicht übermäßig unhandlich gestaltet sein.

Von der Vorhaltepflicht für Mehrweglösungen ausgenommen sind Betriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern und nicht mehr als fünf Beschäftigten, wobei Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden mit 0,5 und mit bis zu 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind. Sofern die Ausnahmeregelung greift, muss den Gästen die Option angeboten werden, eigene Mehrweg-Becher zu befüllen oder ein Pfandbechersystem zu nutzen. Auch Filmtheater, die über keine entsprechenden Spülvorrichtungen verfügen oder diese nicht installieren, können alternativ regionale und bundesweite Pfandsysteme einsetzen.

Eine weitere gesetzliche Änderung betrifft die Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Einweggetränkeflaschen und -dosen. Die einzige Ausnahme bilden Milch und Milcherzeugnisse, für die erst ab 2024 die Pfandpflicht gilt. Ab dem 1. Juli 2022 dürfen sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen nur noch mit einem Pfand an die Endverbraucher*nnen abgegeben werden.

Weitergehende Vorschläge, alle Lebensmittelketten und Getränkemärkte zu verpflichten, jede Pfandflasche zurückzunehmen, sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Auch die Einführung eines gesetzlichen Standards für Mehrwegverpackungen für Lebensmittel, Getränke und Versandhandel, um den Verpackungsabfall bis 2030 auf 110 Kilogramm pro Kopf und Jahr zu halbieren, fand keinen Eingang in die Novelle des Verpackungsgesetzes.

Bei der Herstellung von PET-Flaschen wird ab 2025 einen Mindestrezyklatanteil von 25 Prozent vorgeschrieben, der bis 2030 auf 30 Prozent erhöht werden soll. Das hochwertige Recycling von Kunststoffflaschen wird allerdings nach wie vor durch Additive und Barriereschichten in den Verpackungen behindert, obwohl solche Zusätze in aller Regel durch Alternativen ersetzt werden können, welche für das Recycling unproblematisch sind.