Die neue EU-Gebäude-Richtlinie

Mit der energetischen Bewertung eines Gebäudes wird das Ziel verfolgt, Umsetzungsmöglichkeiten für rentable Energieeffizienz-Maßnahmen aufzuzeigen, deren Wirtschaftlichkeit detailliert berechnet wird. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür sind in der EU-Gebäude-Richtlinie definiert, die Energie-Standards für Gebäude bis 2030 setzt, um die CO2-Emissionen um mindestens 40 Prozent zu senken.

 

Ein Kernelement der EU-Richtlinie sind Niedrigstenergiegebäude (nZEB – nearly zero-energy buildings), die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Um diesen hohen Standard zu erreichen, müssen die Gebäude auch gut gedämmt werden. Vergleichbare Standards sind der Passivhaus-Standard oder die KfW-Effizienzhäuser 40 und 55. Der sehr geringe Energiebedarf der Gebäude soll zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird. Nach dem EU-Beschluss müssen alle Mitgliedsstaaten ihre Bauvorschriften entsprechend anpassen, so dass ab 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

In Deutschland soll das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vereinfacht zusammenführen. Nachdem die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWI) und Bauen (BMUB) den Entwurf für das neue Gesetz ausgearbeitet haben, ist dieser im September 2018 zur Abstimmung ins Kabinett gebracht worden.

 

Das GEG sollte zum 1. Januar 2019 in Kraft treten, denn ab diesem Zeitpunkt müssen öffentliche Gebäude gemäß der EU-Gebäuderichtlinie als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden. Ab dem 1. Januar 2021 müssen auch die Bauanträge für alle anderen Neubauten den von der EU definierten Niedrigstenergiebestand erfüllen.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, dass bereits in Kraft getreten ist, wird das Ziel verfolgt, den Anteil an erneuerbaren Energien sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandssanierungen zu erhöhen. Bei Neubauten muss nachgewiesen werden, dass ein bestimmter Prozentsatz des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäude durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt wird. Ersatzmaßnahmen sind möglich.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV), die gesetzlich durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) geregelt wird, gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden.

 

Bei Neubauten: Die Verordnung legt die Anforderungen an den Primärenergiebedarf des Gebäudes, den Wärmeverlust durch seine Hülle und die Anlagentechnik fest. Die Vorgaben beziehen sich also auf die Heizungs- und Klimatechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.

Bei Bestandsgebäuden: Es besteht eine Nachrüstverpflichtung für Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind. Zudem gibt es eine Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke. Auch Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.