Heizungsanlagen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) macht Schluss mit alten Heizkesseln. In §10 ist eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen vorgeschrieben. Die Austauschpflicht bezieht sich z. B. auf Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW. Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel sind von einem Austausch nicht betroffen.

 

Seit 2016 werden Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, mit dem Energielabel gekennzeichnet, das in den Effizienzklassen G bis A++ vergeben wird. Zur Ausstellung von Effizienzlabeln für Heizungsaltanlagen sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie zertifizierte Energieberater berechtigt.

Eine schlechte Effizienzklasse verpflichtet jedoch nicht zum Austausch des Heizkessels. Seit 2015 werden auch Neuanlagen bis 70 kW Leistung gemäß der Ökodesign-Richtlinie in Effizienzklassen von G bis A++ eingestuft und gekennzeichnet.

 

 

Gründe für den Austausch des Heizkessels

★  Schlechter Wirkungsgrad
★  Überhöhte Bereitschaftsverluste 
(z. B. Umwälzpumpen)
★  Kostenintensive Reparaturen
★  Bereitstellung eines neuen Energieträgers 
(z. B. Fernwärme)