Neue Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) ist in Deutschland seit 2005 durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)  geregelt. In Ergänzung zur Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes, mit der eine Erhöhung der Recyclingquoten von Altgeräten angestrebt wird, sollen durch eine neue Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Anforderungen an das Recycling an den Stand der Technik angepasst werden.

 

Die breit gefächerte Produktpalette der Elektro- und Elektronikgeräte ist von einem rasanten technischen Wandel und einer daraus resultierenden Obsoleszenz geprägt. In immer schnellerem Tempo werden neue Mobiltelefone, Computer und Monitore entwickelt und oftmals nach einer kurzen Nutzungsdauer wieder ausgetauscht. Das führt zu einem Anstieg von Altgeräten, die entsorgt werden müssen.

 

Anlässlich des Welt-Recycling-Tags am 18. März 2021 hat das Statistische Bundesamt (Destatis) mitgeteilt, dass 2018 in Deutschland 853 000 Tonnen Elektro- und Elektronikgeräte entsorgt worden sind. Der durchschnittliche Elektroabfall pro Kopf lag bei 10,3 Kilogramm pro Person und ist im Vergleich zu 2015 um knapp 1,5 Kilogramm pro Person gestiegen.

 

Zudem kommen neue Produkte wie Photovoltaikmodule, Flachbildschirme oder LED-Lampen auf den Markt, die neue Behandlungs- und Recyclingverfahren erfordern, um die darin enthaltenden Schadstoffe eliminieren zu können. Die im ElektroG enthaltenen Anforderungen, die in der Anlage 4 definiert sind, stammen aus dem Jahr 2005 und sind seitdem nicht weiterentwickelt worden.

 

Damit künftig mehr Schadstoffe extrahiert und das Recycling verbessert werden kann, schreibt die neue Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte Entsorgungsunternehmen künftig deutlicher vor, welche schadstoffhaltigen Bauteile sie zu welchem Zeitpunkt des Behandlungsprozesses entfernen müssen.

Künftig sollen Batterien, Tonerkartuschen, bestimmte Scheiben von Flachbildschirmen sowie Kältemittel vor einer mechanischen Zerkleinerung ausgebaut werden. Spätestens nach der mechanischen Zerkleinerung müssen schadstoffhaltige Kondensatoren, Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln, elektrische Kabel oder Flüssigkristallanzeigen aussortiert werden.

 

Mit diesen Regelungen wird das Ziel verfolgt, dass die Schadstoffe nicht weiter verteilt werden und den Recyclingprozess beeinträchtigen. Zudem regelt die Verordnung erstmals das Recycling von Photovoltaik-Modulen, die besondere Behandlungs- und Recyclingverfahren erfordern. Die Vielzahl der technischen Weiterentwicklungen im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte hat dazu geführt, dass sich bei den rund 340 Recyclinganlagen in Deutschland in den letzten Jahren eine heterogene Behandlungspraxis etabliert hat.

 

Durch die neue Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollen die Anforderungen konkretisiert und bundesweit einheitlich in die Praxis umgesetzt werden. Dies soll zudem den zuständigen Landesbehörden die Kontrolle der Behandlung und des Recyclings von Elektro-Altgeräten erleichtern. Nachdem das Bundeskabinett die Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte beschlossen hat, muss der Bunderat der neuen Regelung zustimmen.

Verhandlungen über Verschärfungen des ElektroG

Die Novelle des ElektroG, das zusammen mit der Behandlungs­verordnung zum 1. Januar 2022 in Kraft treten soll, muss zunächst vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Im aktuellen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass kleine Elektogeräte wie Handys in Zukunft auch in Supermärkten abgegeben werden können, die über eine 800 m² Verkaufsfläche verfügen. Das soll für Geräte mit einer Kanten­länge von 25cm gelten, auch wenn das Produkt dort nicht gekauft worden ist und unabhängig vom Neukauf eines Produkts sein.

 

Der Umweltausschuss des Bundestages plädiert für die Umsetzung der schärferen Regelungen im ElektroG, die auf eine stärkere Erhöhung der Sammel­quoten abzielen. Danach sollen bereits Märkte mit einer Gesamtverkaufs­fläche von mehr als 400 Quadratmetern, die regelmäßig Elektro- und Elektronik­geräte zum Kauf anbieten, in die Rücknahme­pflicht für Elektro­altgeräte einbezogen werden. Die kostenfreie Rücknahme sollen für Geräte bis zu einer Kantenlänge von 50 Zentimetern gelten und unabhängig vom Kauf eines vergleich­baren Neugeräts sein.

 

Nachdem der Handel gegen den im September 2020 vorgelegten Referententwurf protestiert hatte, war der Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett im Dezember entsprechend entschärft worden. Der Bundestag hat die Novelle des Elektro­gesetzes (ElektroG3) im März 2021 in den Umwelt­ausschuss verwiesen, der eine Beschlussempfehlung erarbeiten soll, die als neue Grundlage für Beratungen fungieren wird.