Neues EU-Label für Leuchtmittel

Seit dem 1. September 2021 gelten neue EU-Energielabel, mit denen der Energieverbrauch von Leuchtmitteln gekennzeichnet wird. Die Klassifizierung von A+ bis zu A+++ für die energieeffizientesten Modelle ist aufgehoben worden. Damit ist für Lampen eine neue Kennzeichnung eingeführt worden, wie sie bereits seit März 2021 für Elektrogeräte gilt. Leuchtmittel, die in der Europäischen Union auf den Markt kommen, werden in der neuen Energieeffizienz-Skala für Lampen von A bis G klassifiziert.

 

Die bestehenden effizientesten Leuchtmittel mit der bisherigen Kennzeichnung A+++ erreichen im Rahmen der neuen Skalierung nur noch die Klasse D. Mit diesen strengeren Vorgaben will die EU Unternehmen motivieren, noch energieeffizientere Produkte zu entwickeln. Darüber hinaus sind die Leuchtmittel mit einem QR-Code gekennzeichnet, über den zusätzliche Informationen zu dem jeweiligen Modell abrufbar sind.

 

Mit Wirkung vom 1. September 2021 gilt zudem ein Verbot für einige Halogen- und Energiesparlampen. Nach der am 25. Dezember 2019 in Kraft getretenen Ökodesign-Verordnung EU 2019/2020 für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte dürfen keine ineffizienten Leuchtmittel mehr in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt für Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät, für lineare Hochvolt-Halogenlampen mit R7s-Sockel und mehr als 2.700 Lumen sowie für Niedervolt-Halogenlampen mit Reflektor mit Fassungen wie GU4 oder GU5,3.

 

Kinobetreiber*innen müssen die bereits eingebauten Leuchtstofflampen nicht ersetzen. Bei einem schnelleren Austausch können jedoch sie von den Einsparpotenzialen der LED-Technik profitieren. Für T8-Leuchtstoffröhren in den Größen 600, 1200 und 1500 Millimeter sowie kleine Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4, GY6.35 gilt eine Übergangsregelung. Diese Leuchtmittel werden erst zum 1. September 2023 aus dem Handel genommen.

 

Zu den Anforderungen der neuen Ökodesign-Richtlinie gehört es, Leuchtmittel mit geringerem Stromverbrauch herzustellen sowie die Nachhaltigkeit und Recycling-Fähigkeit von Produkten zu erhöhen. Weiterhin in der EU auf den Markt gebracht werden dürfen folgende Produkte:

★ Halogen-Hochvolt-Lampen R7s mit weniger als 2.700lm
★ Leuchtstofflampen NL-T5
★ Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät CFL
★ Hochdruckentladungslampen HRI, RCC und RNP
★  LED-Retrofitlampen

 

In der neuen Verordnung wird keine Differenzierung mehr zwischen Leuchten oder Lampen vorgenommen, sondern alle Lampen und Leuchten mit nicht austauschbaren Komponenten werden der Gruppe Lichtquellen zugeordnet. Der Single Lighting Regulation (SLR) zufolge ist eine Lichtquelle „ein elektrisch betriebenes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, unter Verwendung von Glühlicht, Fluoreszenz, Hochdruckentladung, anorganischen Leuchtdioden (LED) oder organischen Leuchtdioden (OLED)” Licht auszustrahlen.

 

Als Lichtquelle eingestuft wird auch ein umgebendes Produkt, wenn es nicht möglich ist, dies zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zu zerlegen. Als Betriebsgeräte definiert werden Geräte, die mit Lichtquellen arbeiten, um Stromnetze auf die Stromanforderung der Lichtquelle vorzubereiten.

Hersteller von umgebenden Produkten müssen sicherstellen, dass sich Lichtquellen und separate Betriebsgeräte am Ende ihrer Lebensdauer aus umgebenden Produkten ausbauen lassen.

Eine Anleitung für den Ausbau muss auf einer frei zugänglichen Website zur Verfügung gestellt werden. Zu den Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten, die nicht unter die Verordnung fallen, gehört die Notausgangsbeleuchtung.

 

In der Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 ist in Artikel 7 geregelt, dass keine Geräte in Umlauf gebracht werden dürfen, die so gestaltet worden sind, dass sie bei der Prüfung günstigere Werte aufweisen. Der Energieverbrauch eines Produkts darf sich auch nach einer Software-Aktualisierung nicht verschlechtern.